Fristverlängerung für das Konkursverfahren | Aufsicht Direktes Gesuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 03 Februar 2022
2 / 3 In Erwägung, – dass die Stv. Amtsleiterin des Konkursamtes der A._____ mit Eingabe vom
02. Februar 2022 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 1 SchKG) über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und um Erstre- ckung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens in Sachen der B._____, Via C._____, D._____, bis zum 30. September 2022 ersuchte, – dass das Gesuch damit begründet wurde, dass aufgrund laufender Abklärun- gen das Konkursverfahren zurzeit noch nicht abgeschlossen werden könne, – dass es sich bei den laufenden Abklärungen um diverse Zahlungen handle, welche zurzeit nicht nachvollziehbar seien, – dass die betroffenen Personen aufgefordert worden seien, Stellung dazu zu nehmen und, falls die Forderungen anerkannt werden, sie die Zahlungsauffor- derung erhalten würden, – dass danach der Kollokationsplan und das Inventar von Amtes wegen noch- malig aufgelegt werden müssen und im Zusammenhang mit einer bestrittenen Forderung noch nicht absehbar sei, ob es zu einer Betreibung mit folgendem Prozess komme, – dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkur- ses durchgeführt sein soll (Art. 270 Abs. 1 SchKG); diese Frist aber nötigen- falls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden kann (Abs. 2), – dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (BR 173.000; GOG) nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 02. Februar 2022 sowie in Anwendung von Art. 270 Abs. 2 SchKG, die Frist zum Abschluss des Konkursverfahrens antragsgemäss bis zum 30. September 2022 verlängert,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Frist für den Abschluss des Konkursverfahrens über die B._____, wird bis zum 30. September 2022 verlängert.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 03. Februar 2022 Referenz KSK 22 5 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand Fristverlängerung für das Konkursverfahren B._____ Mitteilung
03. Februar 2022
2 / 3 In Erwägung, – dass die Stv. Amtsleiterin des Konkursamtes der A._____ mit Eingabe vom
02. Februar 2022 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 1 SchKG) über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und um Erstre- ckung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens in Sachen der B._____, Via C._____, D._____, bis zum 30. September 2022 ersuchte, – dass das Gesuch damit begründet wurde, dass aufgrund laufender Abklärun- gen das Konkursverfahren zurzeit noch nicht abgeschlossen werden könne, – dass es sich bei den laufenden Abklärungen um diverse Zahlungen handle, welche zurzeit nicht nachvollziehbar seien, – dass die betroffenen Personen aufgefordert worden seien, Stellung dazu zu nehmen und, falls die Forderungen anerkannt werden, sie die Zahlungsauffor- derung erhalten würden, – dass danach der Kollokationsplan und das Inventar von Amtes wegen noch- malig aufgelegt werden müssen und im Zusammenhang mit einer bestrittenen Forderung noch nicht absehbar sei, ob es zu einer Betreibung mit folgendem Prozess komme, – dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkur- ses durchgeführt sein soll (Art. 270 Abs. 1 SchKG); diese Frist aber nötigen- falls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden kann (Abs. 2), – dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (BR 173.000; GOG) nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 02. Februar 2022 sowie in Anwendung von Art. 270 Abs. 2 SchKG, die Frist zum Abschluss des Konkursverfahrens antragsgemäss bis zum 30. September 2022 verlängert,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Frist für den Abschluss des Konkursverfahrens über die B._____, wird bis zum 30. September 2022 verlängert. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: